AGB

 

Damit wird ein Ball drauß.

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Lieferungen und Leistungen der microball GmbH. Sie gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

 

(2) Unsere AGB sind verbindlich und maßgeblich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Anwendung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Dies gilt auch, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen.

 

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden, wie Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB. Der Nachweis solcher Absprachen erfolgt durch schriftliche Verträge oder unsere schriftliche Bestätigung.

 

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB auch für künftige, ähnliche Geschäftsbeziehungen. Dabei ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige oder zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung maßgeblich, ohne dass wir erneut auf die AGB hinweisen müssen.

 

(5) Unsere Angebote sind unverbindlich. Informationen auf unserer Website dienen lediglich der Präsentation und stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar. Ein Vertrag über die Lieferung oder Leistung kommt erst durch unsere ausdrückliche oder stillschweigende Annahme des Kundenangebots zustande.

 

(6) Wenn wir eine Auftragsbestätigung ausstellen, wird diese Teil des Vertrags. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unmittelbar nach Erhalt auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

 

(7) Wir behalten uns vor, von der vereinbarten Leistung abzuweichen, sofern dies aus produktionstechnischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist und die Änderungen für den Kunden in Art und Umfang zumutbar sind. Produktionsbedingt sind Mengenabweichungen von bis zu ± 10 % möglich.

 

(8) Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragserteilung alle relevanten Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Dazu gehören Spezifikationen, Anforderungen an Bemusterungen, Material- und Prüfzeugnisse, geltende Rechtsnormen sowie weitere Vorgaben wie Qualitätssicherungs- oder Logistikanforderungen. Nachträgliche Änderungen oder Wünsche werden nur aus Kulanz berücksichtigt oder nach Aufwand berechnet.

 

(9) Microball GmbH behält sich das Recht vor, ohne Schadensersatzpflicht vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn bei der Herstellung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, die mit vertretbarem Aufwand nicht gelöst werden können und vorher nicht absehbar waren. Dies gilt jedoch nicht bei grober Fahrlässigkeit seitens der microball GmbH.

 

 

§ 2 Lieferung


(1) Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, sofern eine solche ausgestellt wird.

 

(2) Abweichungen bei Maßen, Gewichten oder Stückzahlen innerhalb handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.

 

(3) Angaben zu Lieferterminen sind unverbindlich und dienen lediglich als Orientierung, es sei denn, ein bestimmter Liefertermin wurde ausdrücklich vereinbart oder in der Auftragsbestätigung verbindlich zugesichert.

 

(4) Wir behalten uns vor, die Spezifikationen der Ware anzupassen, sofern dies gesetzlich erforderlich ist. Solche Änderungen dürfen jedoch nicht zu einer Verschlechterung der Qualität oder der vorgesehenen Nutzbarkeit der Ware führen. Darüber hinaus sind geringfügige handelsübliche Abweichungen bei Qualität, Maßen, Gewicht, Farbe oder Ausstattung zulässig und gelten als vertragsgemäß.

 

(5) Teillieferungen sind erlaubt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Zumutbar ist eine Teillieferung insbesondere dann, wenn sie im Rahmen des Vertragszwecks verwendet werden kann, die Lieferung der restlichen Ware gesichert ist und dem Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und enthalten keine Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils geltende Umsatzsteuer, die zusätzlich berechnet werden.

 

(2) Verpackungs-, Versand- und Frachtkosten werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gemäß den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisen der microball GmbH sowie etwaige zusätzliche Nebenkosten in Rechnung gestellt.

 

(3) Mehrwegverpackungen, die für den Versand verwendet wurden, sind an uns zurückzugeben. Alternativ kann der Kunde Verpackungen gleicher Art, Menge und Qualität im Austausch bereitstellen. Werden die Mehrwegverpackungen weder zurückgegeben noch ausgetauscht, werden sie dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(4) Einwegverpackungen sowie andere Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, diese eigenständig und auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

(5) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Ware ohne Abzug zu begleichen.

 

(6) Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Skonto wird nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen im Verzug ist.

 

(7) Akzeptieren wir Wechsel, so geschieht dies nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. In diesem Fall trägt der Kunde alle anfallenden Diskontspesen und sonstigen Kosten. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben ist.

 

(8) Der Kunde darf Forderungen nur dann mit unseren Ansprüchen verrechnen, Zahlungen zurückhalten oder den Einwand des nicht erfüllten Vertrags erheben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht bei Mängeln der Leistung, in denen die Rechte des Kunden unberührt bleiben. Zudem darf der Kunde uneingeschränkt aufrechnen, wenn seine Forderung mit unserer Hauptforderung in einem engen gegenseitigen Zusammenhang steht.

 

(9) Die microball GmbH behält sich das Recht vor, die Preise einseitig anzupassen, falls sich Material-, Produktions-, Beschaffungskosten, Lohn- oder Energiekosten, Sozialabgaben, Umweltauflagen, Währungsvorschriften, Zollbestimmungen, Frachtkosten oder öffentliche Abgaben erhöhen. Voraussetzung ist, dass diese Faktoren die Kosten für die Herstellung oder Beschaffung der Ware oder die vereinbarten Leistungen beeinflussen und mehr als vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Lieferung liegen.

 

Sollte eine Kostensteigerung bei einzelnen dieser Faktoren durch Kostensenkungen bei anderen Faktoren vollständig ausgeglichen werden, ist eine Preiserhöhung ausgeschlossen. Ebenso wird eine Kostenreduktion, die nicht durch andere Kostensteigerungen aufgehoben wird, in Form einer Preissenkung an den Kunden weitergegeben.

 

Steigt der neue Preis aufgrund der Preisanpassung um 20 % oder mehr im Vergleich zum ursprünglichen Preis, hat der Kunde das Recht, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht muss jedoch unverzüglich nach Mitteilung des neuen Preises geltend gemacht werden.

 

§ 4 Lieferfristen und Verzug


(1) Die Lieferfristen beginnen ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch, sobald alle vor Produktionsbeginn offenen Fragen zwischen uns und dem Kunden endgültig geklärt sind.

 

(2) Bei höherer Gewalt, Streiks oder anderen unvorhersehbaren Störungen in unserem Betrieb oder bei unseren Zulieferern, sowie bei Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wir informieren den Kunden so schnell wie möglich über Beginn und Ende solcher Umstände.

 

(3) Befinden wir uns im Lieferverzug und entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt 0,5 % des Wertes des betroffenen Lieferteils für jede volle Woche der Verzögerung, jedoch maximal
5 % des Wertes des verzögerten Lieferumfangs. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach den Regelungen in § 7.

 

(4) Ist mit dem Kunden vereinbart, dass eine bestimmte Liefermenge innerhalb eines festgelegten Zeitraums („Abschlusszeitraum“) geliefert wird, wobei der Kunde die Liefertermine selbst bestimmen kann, müssen die Lieferabrufe spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum erfolgen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraums sind wir berechtigt, die noch offenen Mengen auszuliefern und entsprechend in Rechnung zu stellen.

 

(5) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

 

 

§ 5 Gefahrübergang


(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht:

 

- bei vereinbarter Holschuld auf den Kunden über, sobald die Ware übergeben wird,

- bei Versendungsschuld mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder ein anderes für den Versand beauftragtes Unternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks, Lagers, unserer Niederlassung oder des Herstellerwerks.

Ist jedoch eine Bringschuld vereinbart, geht die Gefahr erst mit der Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

 

(2) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung gemäß der Regelung ex works (Incoterms 2020). Bei Hol- und Versendungsschuld trägt der Kunde das Risiko sowie die Kosten für den Transport der Ware.

 

(3) Die microball GmbH schließt eine Transportversicherung ab, die die Ware gegen übliche Transportrisiken schützt. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

 

 

§ 6 Mängelhaftung


(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich gemäß § 377 HGB zu überprüfen und etwaige Mängel schriftlich zu melden. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehlern müssen uns spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.

 

(2) Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für Mängel, die beim Gefahrübergang bereits vorhanden sind, gemäß den folgenden Regelungen.

 

(4) Für Sachmängel geben wir eine Gewährleistung von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag des Gefahrübergangs oder, im Falle einer Verweigerung der Annahme durch den Kunden, ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde die Mitteilung über die Bereitstellung der Ware erhält. Diese Gewährleistung gilt jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, Ansprüche aufgrund von Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, oder in Fällen, die unter § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit einem Verbraucher als Endabnehmer), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Materialien für Bauwerke) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauschäden) fallen, sowie wenn eine gesetzlich längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

(5) Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Ware umfasst, sofern nicht anders vereinbart, nur die Angaben in unserer Auftragsbestätigung, Produktbeschreibung oder einer gesonderten Bestätigung. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und einer gesonderten Bestätigung gilt die gesonderte Bestätigung. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung gilt die Auftragsbestätigung. Der Kunde erhält von uns keine Garantie im rechtlichen Sinne, es sei denn, diese wird ausdrücklich als solche bezeichnet. Verweise auf DIN-Normen dienen nur der Beschreibung der Ware und stellen keine Garantie dar.

 

(6) Unsere Gewährleistung (Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, die sich aus mangelhafter Leistung bei Sachmängeln ergeben) und die sich daraus ergebende Haftung sind ausgeschlossen, wenn Mängel und die damit verbundenen Schäden nicht nachweislich auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung, fehlerhaften Herstellungsstoffen oder mangelhaften Gebrauchsanweisungen beruhen. Insbesondere sind die Gewährleistung und Haftung bei Sachmängeln ausgeschlossen, wenn die Mängel durch falsche Benutzung, ungeeignete Lagerung oder chemische, elektromagnetische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse entstehen, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten Produktspezifikation vorgesehenen Standardbedingungen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gemäß § 276 BGB oder einer Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Eignung. Wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferten Produkte unsachgemäß repariert, übernehmen wir keine Haftung für die daraus resultierenden Folgen.

 

(7) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, die in Form von Sachmängeln auftreten, muss immer schriftlich erfolgen. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

 

(8) Weitere Ansprüche des Kunden, die aufgrund von Mängeln oder Mangelfolgeschäden entstehen, bestehen nur gemäß den Bestimmungen in § 7 unserer AGB.

 

 

§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche


(1) Wir haften grundsätzlich nicht für Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatz des Kunden aufgrund von Pflichtverletzungen im Rahmen des Schuldverhältnisses, es sei denn, es bestehen die nachfolgenden Ausnahmen.

 

(2) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 1 gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:

 

- Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits oder durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

- Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag wesentlich prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;

- Bei Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

- Bei Verzögerung, wenn ein fester Liefer- und/oder Leistungstermin vereinbart wurde;

- Wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware, den Erfolg einer Leistung oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen haben;

- Bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

 

(3) Falls uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und keiner der oben genannten Fälle vorliegt (insbesondere keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung), haften wir für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für Schäden, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.

 

(4) Unsere Haftung für jeden einzelnen Schadensfall ist auf maximal 10.000,00 Euro begrenzt. Diese Obergrenze gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die Leib, Leben oder Gesundheit betreffen, sowie bei Ansprüchen aufgrund einer deliktischen Handlung oder einer Garantieübernahme nach § 276 BGB oder bei gesetzlich vorgeschriebenen, höheren Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

 

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten auch zugunsten unserer Organe, leitenden und nicht leitenden Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

 

(6) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den oben genannten Regelungen nicht verbunden.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt


(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen unser Eigentum. Sollte ein Kontokorrentverhältnis bestehen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für den anerkannten Saldo. Das gleiche gilt, wenn der Saldo nicht anerkannt wird, etwa im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Kunden.

 

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder sie als Sicherheit zu übereignen. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erlaubt, vorausgesetzt, der Kunde erhält Zahlung von seinem Käufer oder sichert das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer.

 

(3) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche ab, die aus einem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen. Wir nehmen diese Abtretung an. Sollte uns nur ein Teil des Eigentums an den Waren zustehen, wird nur der Teil der Forderung abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Anteils entspricht.

 

(4) Der Kunde darf diese Forderungen einziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungsverzugs haben wir das Recht, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde ist dann verpflichtet, uns alle notwendigen Informationen zu geben, damit wir die Forderung selbst eintreiben können. Wenn der Kunde in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird, dürfen wir die abgetretenen Forderungen direkt geltend machen.

 

(5) Der Kunde darf die Vorbehaltswaren im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs mit anderen Gegenständen verbinden, sodass sie wesentliche Teile einer neuen Sache werden. Falls die Waren durch Verarbeitung oder Umwandlung in eine neue bewegliche Sache verändert werden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache. Der Anteil unseres Miteigentums bemisst sich nach dem Verhältnis des Preises der gelieferten Waren zum Gesamtwert der neuen Sache.

 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden in Höhe des Neuwerts zu versichern.

 

(7) Sollte Dritte auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen zugreifen, muss der Kunde uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Ware beschädigt wird.

 

(8) Auf Verlangen des Kunden verpflichten wir uns, Sicherheiten freizugeben, wenn deren Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

 

 

§ 9 Exportkontrolle


(1) Sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden bestehen, ist die gelieferte Ware ausschließlich für das erstmalige Inverkehrbringen durch den Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder, bei Lieferung außerhalb Deutschlands, im vereinbarten Land der Erstlieferung bestimmt.

 

(2) Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden kann aufgrund ihrer Art, Verwendungszwecks oder Endverbleibs einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dies zu prüfen und die relevanten Ausfuhrvorschriften sowie Embargos zu beachten, insbesondere der Europäischen Union (EU), der Bundesrepublik Deutschland oder anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder ASEAN-Staaten und aller Drittstaaten, die bei Import oder Export betroffen sind, wenn er die gelieferten Produkte aus dem Erstauslieferungsland ausführt oder durch Dritte ausführen lässt.

 

(3) Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen und uns auf Anfrage nachzuweisen, dass:

 

- die gelieferten Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;

keine Unternehmen oder Personen aus der US-Denied Persons List (DPL) mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;

- keine Unternehmen oder Personen aus der US-Warning List, US Entity List oder US-Specially Designated Nationals List ohne die erforderliche Genehmigung mit US-Ursprungsprodukten beliefert werden;

- keine Unternehmen oder Personen beliefert werden, die auf der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer relevanter Exportkontroll-Listen stehen;

- keine militärischen Empfänger mit den gelieferten Produkten beliefert werden;

- keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten, vorliegt.

- Alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Erstauslieferungslandes der Lieferung beachtet werden.

 

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes für die von uns zu liefernde Ware erfüllt sind, wenn die Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

 

(5) Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus einer schuldhaften Verletzung der oben genannten Pflichten gemäß Absatz 1 bis 4 entstehen.

 

 

§ 10 Gerichtsstand und Sonstiges


(1) Wenn die Vertragsparteien Kaufleute gemäß dem Handelsgesetzbuch, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der microball GmbH Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

(2) Der Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, es sei denn, die Auftragsbestätigung sieht etwas anderes vor.

 

(3) Für alle rechtlichen Angelegenheiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Verweise auf ausländisches Recht sind in diesem Zusammenhang unwirksam.

 

(4) Die Bedingungen und Auswirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 8 unterliegen dem Recht des Landes, in dem sich der Standort der Ware befindet, falls die Wahl des deutschen Rechts nach diesem Recht unzulässig oder unwirksam ist.

 

(5) Eine Übermittlung per Telefax, E-Mail oder Briefwechsel genügt der Schriftform im Sinne dieser AGB.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel


(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein, gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305-310 BGB) ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages davon unberührt. In diesem Fall gelten die Regelungen in den Absätzen 3 und 4. Dasselbe gilt, wenn nach Vertragsschluss eine Lücke im Vertrag festgestellt wird, die zu ergänzen ist.

 

(3) Trotz einer möglichen Umkehr der Beweislast durch eine salvatorische Klausel soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen erhalten bleiben. Damit wird § 139 BGB (Teilnichtigkeit) ausgeschlossen.

 

(4) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung oder eine Lücke im Vertrag mit einer wirksamen Regelung zu ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Eine Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruhen, ist diese Bestimmung mit dem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu ersetzen.





Stand: Dezember 2024

 

 

 

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